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Führung von Berichtsheften


Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmässig durchzusehen.

 

 

1. Rechtsgrundlage
In §4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung – AugenoptAusbV)*)

Vom 26. April 2011

ist folgendes vorgesehen:

 (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmässig durchzusehen.

 

2. Sinn und Zweck
Das Berichtsheft dient bei Streitfällen mit dem Ausbildungsbetrieb als Nachweis über die tatsächlich erfolgte Ausbildung. In Streitfällen orientiert sich der Schlichtungsausschuss und in letzter Instanz das Gericht in erster Linie anhand des Berichtsheftes über den ordnungsgemässen Verlauf der Berufsausbildung.

Werden von einem Auszubildenden die vorgeschriebenen Berichtshefte nicht oder verspätet vorgelegt, liegt eine Pflichtverletzung des Ausbildungsverhältnisses vor, die geeignet sein kann, eine ausserordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses zu rechtfertigen. Auch bei hartnäckiger und fortgesetzter Verletzung von Verhaltens- und Leistungspflichten durch den Auszubildenden ist in der Regel vor Ausspruch einer ausserordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses eine (erfolglose) Abmahnung nötig.

Hess. Landesarbeitsgericht, Urteil vom 03.11.97, 16 Sa 657/97

EzB, §15 II Nr. 1 BBiG, Nr.82

 

3. Dauer
Das Erfordernis erstreckt sich auf die gesamte Ausbildungsdauer, d.h. auch über den Zeitraum nach Anmeldung zur Gesellenprüfung bis zum Ende der Ausbildung. Der Gesellenprüfungsausschuss behält sich ausdrücklich vor, das Weiterführen der Berichtshefte stichprobenartig zu kontrollieren.

4. Zeitpunkt
Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden während der Ausbildungszeit Gelegenheit zur Berichtsheftsführung geben. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden mindestens wöchentlich zu führen.
Bei einem Auszubildenden im Augenoptikerhandwerk empfiehlt sich eine tägliche Aufzeichnung.

5. Kontrolle durch den Ausbilder
Der Ausbildende hat den Ausbildungsnachweis mindestens monatlich zu prüfen und abzuzeichnen.
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass auch der gesetzliche Vertreter des Auszubildenden in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und dies unterschriftlich bestätigen können.

6. Inhalt und Umfang
Der Ausbildungsnachweis ist in sauberer und ordentlicher handschriftlicher Form zu führen.
Es ist sicherzustellen, dass der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten – Auszubildender, Ausbilder, Berufsschule und gesetzlicher Vertreter des Auszubildenden – in möglichst verständlicher Form nachweisbar gemacht wird. Bei der Führung von Berichtsheften beschreibt der Auszubildende mit kurzen berufsspezifischen Formulierungen die täglich ausgeführten Arbeiten und Lerninhalte.

Der Ausbildungsnachweis ist tabellarisch angelegt und besteht aus 52 Blätter pro Ausbildungsjahr.

Der Ausbildungsnachweis umfasst:

  • die praktische Ausbildung im Betrieb

  • den Unterricht in der Berufsschule zur Info für den Ausbildungsbetrieb über die vermittelten Themen. (Nicht Lernfelder!)

Erforderlich sind kurze Angaben:

  • der ausgeübten Tätigkeit

  • des eingesetzten Werkstoffes

  • der eingesetzten Maschinen und Hilfsmittel (Prüfzeuge)

  • ob die Tätigkeit selbständig ausgeübt wurde

Wichtig: Der Ausbildungsnachweis soll nur solche Tätigkeiten enthalten, die auch tatsächlich geleistet wurden.

Einzutragen sind auch urlaubs- und krankheitsbedingte Fehltage.

Pro Ausbildungsjahr sollten 6 handschriftliche Berichte zu verschiedenen
Themen bzw. Projekten zu erstellen. Die Themenauswahl erfolgt in Abstimmung mit dem Ausbilder.

Das Fehlen oder unvollständige Ausbildungsnachweise haben die Nichtzulassung zur Gesellenprüfung zur Folge.

7. Bestätigung durch Unterschrift
Jeder Ausbildungsnachweis ist vom Auszubildenden und Ausbilder, ggf. auch durch die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden durch Unterschrift zu bestätigen. Das Fehlen der Unterschriften führt dazu, dass das Berichtsheft als nicht ordnungsgemäss geführt gilt und die Zulassung zur Gesellenprüfung verweigert wird.

8. Folgen bei Zuwiderhandlung
Unvollständige bzw. fehlende Ausbildungsnachweise haben eine Nichtzulassung zur Gesellenprüfung zur Folge. (§ 36 I Nr.3 HwO).

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