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Zulassung zur Gesellenprüfung

 

Die gestreckte Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2 die abgelegt werden müssen.  

Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des  § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.  

Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.  

Eigenständige Wiederholung des ersten Teils bei nicht ausreichenden Leistungen?  

Gem. § 31 Absatz 1 Satz 3 HwO ist eine eigenständige Wiederholung des ersten Teils der Gesellenprüfung ausgeschlossen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der erste Teil der Gesellenprüfung vor dem zweiten Teil der Prüfung zur Verbesserung wiederholt wird. Damit korrespondieren die Bestehensregelungen der Ausbildungsordnungen, die für den ersten Teil der Prüfung keine Mindestbestehensregelung treffen. Ob eine Gesellenprüfung bestanden oder nicht bestanden ist, kann also erst nach Feststellung des Gesamtergebnisses einer gestreckten Prüfung festgestellt werden.  

 Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.   

 Es gibt nur noch ein Gesamtergebnis (bestanden / nicht bestanden) für die Gesellenprüfung. Es wird nicht mehr nach Theorie und Praktisch unterteilt. Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen   

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  3. im Prüfungsbereich „Auge und Sehhilfe“ der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  4. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

  5. in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 „ungenügend“ bewertet worden sind.

  

 Generell müssen bei der Wiederholungsprüfung zwingend alle Prüfungsbereiche noch einmal abgelegt werden, in denen weniger als 50 % erzielt wurden. Hinsichtlich der Prüfungsbereiche, bei denen der Prüfling 50 oder mehr % erreicht hat, kann dieser einen Antrag (im Rahmen der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung) stellen, dass er diese oder auch nur einzelne nicht mehr zu wiederholen braucht

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