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Bild: ZVA
Wiederholung der gestreckten Gesellenprüfung
Wiederholungsprüfung Teil 1
Wenn Teil 1 wiederholt werden muss, muss er komplett wiederholt werden.
Wiederholungsprüfung Teil 2
Grundsätzlich ist die Prüfung zu wiederholen, wenn das Prüfungsergebnis schlechter als ausreichend (Note 4) ist.
Sie können sich alle die jeweils mit „ausreichend“ (Note 4) erbrachten Prüfungsteile anerkennen lassen.
Die Kriterien zur Bestehensregelung ergeben sich aus der Ausbildungsordnung
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